Allgemeine Veranstalter Bedingungen für AMF-Veranstalter
1. BEZEICHNUNGEN DER RISIKEN: Ich (wir), der (die) Unterzeichnende(n), bin/sind mir der Gefahren vollständig bewusst, welche die Ausübung von allen AMF/FIA/FIM/FIM-Europe-Motorsportarten
beinhaltet, sei es während Trainingsläufen oder während des tatsächlichen Wettkampfes. Ich/wir erkenne/n, dass mit der Anstrebung
ausgezeichneter Leistungen ein Risiko verbunden ist, welches darin besteht, dass die physischen Fähigkeiten bis zum absoluten
Limit erstreckt werden müssen. Ich/wir weiß/wissen und akzeptiere/n, dass mit der Ausübung des Motorsports Leben und körperliche
Sicherheit gefährdet sein können. Diese Gefahren bestehen in allen Bereichen, die mit der Sportausübung verbunden sind, vor
allem im Wettbewerbs- und Trainingsbereich, insbesondere aus den Umweltbedingungen, Mängel an den technischen Ausrüstungen,
atmosphärische Einflüssen sowie aufgrund natürlicher oder künstlicher Hindernisse oder auch Fahrfehlern oder Besonderheiten
der Streckenführung. Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass gewisse Abläufe nicht immer vorausgesehen oder unter Kontrolle
gehalten und daher auch nicht ausgeschaltet oder durch Sicherheitsvorkehrungen präventiv verhindert werden können.
2. RISIKOBEREITSCHAFT, HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Ich/wir muss/müssen selbst beurteilen, ob die Renn- oder Trainingsstrecke nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu schwierig ist. Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir offensichtliche Sicherheitsmängel unverzüglich den Stewards melden werde/n bzw. darauf, wie auch in den Sportbestimmungen vorgesehen, reagieren werde/n. Durch die Durchführung der Veranstaltung anerkenne/n ich/wir Eignung und Zustand der Strecke. Für die von mir/uns verwendete Ausrüstung, sowie die Organisation der Veranstaltung, bin ich/sind wir selbst verantwortlich. Ich/wir anerkenne/n, dass es nicht der Verantwortung der AMF bzw. derer Offiziellen unterliegt, meine/unsere Ausrüstung/Streckenbedingungen und Streckeneinrichtungen zu prüfen oder zu überwachen. Ich verzichte für mich/uns und meine/unsere Rechtsnachfolger auf sämtliche Ansprüche, welcher Art auch immer, daher auch auf Ansprüche aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die mir/uns im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Trainings oder Rennen gegen die AMF, deren Offizielle, den Fahrern oder den Rennstreckenhalter im Schadensfall zustehen könnten. Ich/wir verzichten auf den Ersatz von vorhersehbaren oder mit der Sportausübung verbundenen typischen Schäden, sowie auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem typischen Sportrisiko. Dies alles auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit der handelnden Personen. Im Gegenzug bin ich/sind wir informiert, dass ich/wir für unsere Veranstalter-Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung laut den gestzlichen und aktuell gültigen AMF-Versicherungsbestimmungen zu den Mindestdeckungssummen von € 10.000.000,- abgeschlossen haben.
3. SCHIEDSVEREINBARUNG: a) Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer, dessen beauftragtem Vertreter und der AMF bzw. deren Offiziellen aus Schadensfällen (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen, Trainings oder Rennen sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und in Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein. c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Absicht einen Schiedsstreit zu beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren Klägern anhängig gemacht oder richtet er sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des Schiedsrichters im Einvernehmen zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen so ist der Obmann auf Antrag eines Beisitzers unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber jederzeit einvernehmlich durch einen anderen ersetzen. d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer oder können sich mehrere Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt, wenn ein Beisitzer aus dem Amt ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei keinen Nachfolger bestimmt. e) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert, ungebührlich verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die Ersatznennung das Vorhergesagte sinngemäß. Zugleich ist der betroffene Schiedsrichter abzuberufen. f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt in Wien. Das Schiedsgericht kann die von ihm zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gehaltenen Umstände auch ohne Antrag ermitteln und Beweise aufnehmen. g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist eingehend zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kostentragung sowohl der Kosten des Schiedsverfahrens als auch der anwaltlichen Vertretung. Die Schiedsrichter sind nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu entlohnen. h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei wesentlicher Änderung der Umstände auch aufgehoben werden. i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser Schiedsvereinbarung unberührt.
4. Information für AMF-Veranstalter, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. https://www.austria-motorsport.at/datenschutz
5. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. RISIKOBEREITSCHAFT, HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Ich/wir muss/müssen selbst beurteilen, ob die Renn- oder Trainingsstrecke nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu schwierig ist. Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir offensichtliche Sicherheitsmängel unverzüglich den Stewards melden werde/n bzw. darauf, wie auch in den Sportbestimmungen vorgesehen, reagieren werde/n. Durch die Durchführung der Veranstaltung anerkenne/n ich/wir Eignung und Zustand der Strecke. Für die von mir/uns verwendete Ausrüstung, sowie die Organisation der Veranstaltung, bin ich/sind wir selbst verantwortlich. Ich/wir anerkenne/n, dass es nicht der Verantwortung der AMF bzw. derer Offiziellen unterliegt, meine/unsere Ausrüstung/Streckenbedingungen und Streckeneinrichtungen zu prüfen oder zu überwachen. Ich verzichte für mich/uns und meine/unsere Rechtsnachfolger auf sämtliche Ansprüche, welcher Art auch immer, daher auch auf Ansprüche aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die mir/uns im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Trainings oder Rennen gegen die AMF, deren Offizielle, den Fahrern oder den Rennstreckenhalter im Schadensfall zustehen könnten. Ich/wir verzichten auf den Ersatz von vorhersehbaren oder mit der Sportausübung verbundenen typischen Schäden, sowie auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem typischen Sportrisiko. Dies alles auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit der handelnden Personen. Im Gegenzug bin ich/sind wir informiert, dass ich/wir für unsere Veranstalter-Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung laut den gestzlichen und aktuell gültigen AMF-Versicherungsbestimmungen zu den Mindestdeckungssummen von € 10.000.000,- abgeschlossen haben.
3. SCHIEDSVEREINBARUNG: a) Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer, dessen beauftragtem Vertreter und der AMF bzw. deren Offiziellen aus Schadensfällen (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen, Trainings oder Rennen sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und in Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein. c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Absicht einen Schiedsstreit zu beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren Klägern anhängig gemacht oder richtet er sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des Schiedsrichters im Einvernehmen zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen so ist der Obmann auf Antrag eines Beisitzers unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber jederzeit einvernehmlich durch einen anderen ersetzen. d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer oder können sich mehrere Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt, wenn ein Beisitzer aus dem Amt ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei keinen Nachfolger bestimmt. e) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert, ungebührlich verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die Ersatznennung das Vorhergesagte sinngemäß. Zugleich ist der betroffene Schiedsrichter abzuberufen. f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt in Wien. Das Schiedsgericht kann die von ihm zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gehaltenen Umstände auch ohne Antrag ermitteln und Beweise aufnehmen. g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist eingehend zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kostentragung sowohl der Kosten des Schiedsverfahrens als auch der anwaltlichen Vertretung. Die Schiedsrichter sind nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu entlohnen. h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei wesentlicher Änderung der Umstände auch aufgehoben werden. i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser Schiedsvereinbarung unberührt.
4. Information für AMF-Veranstalter, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. https://www.austria-motorsport.at/datenschutz
5. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nachhaltigkeit
Als gemeinsames starkes Zeichen für Teilnehmer:innen und Besucher:innen werden Veranstalter von AMF-genehmigten Bewerben gebeten,
ihre Veranstaltungen wo möglich nachhaltig zu gestalten:
Erreichbarkeit Veranstaltungsort: mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Rad, zu Fuß in Drucksorten und Websites angeben
Fahrgemeinschaften: Bildung von Fahrgemeinschaften unter den Teilnehmern und Besuchern anregen und fördern
Verwendung von regionalen und saisonalen Produkten: wann immer möglich
Vegetarische und vegane Optionen: mindestens ein vegetarisches oder veganes Gericht, falls Verpflegung angeboten wird
Fairer Handel: wenn nicht regional verfügbare Lebensmittel eingesetzt werden, dann aus fairem Handel
Abfallvermeidung: Vermeidung von Abfall durch Nutzung von Mehrweggeschirr und -besteck
Verpackungen: Verzicht auf Getränkedosen, Plastikflaschen und Einmalportionsverpackungen
Abfalltrennung: konsequente Abfalltrennung vor Ort
Gemeinsam können wir einen großen Beitrag zum Umweltschutz leisten und die Zukunft des Motorsports nachhaltig gestalten und sichern.
Erreichbarkeit Veranstaltungsort: mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Rad, zu Fuß in Drucksorten und Websites angeben
Fahrgemeinschaften: Bildung von Fahrgemeinschaften unter den Teilnehmern und Besuchern anregen und fördern
Verwendung von regionalen und saisonalen Produkten: wann immer möglich
Vegetarische und vegane Optionen: mindestens ein vegetarisches oder veganes Gericht, falls Verpflegung angeboten wird
Fairer Handel: wenn nicht regional verfügbare Lebensmittel eingesetzt werden, dann aus fairem Handel
Abfallvermeidung: Vermeidung von Abfall durch Nutzung von Mehrweggeschirr und -besteck
Verpackungen: Verzicht auf Getränkedosen, Plastikflaschen und Einmalportionsverpackungen
Abfalltrennung: konsequente Abfalltrennung vor Ort
Gemeinsam können wir einen großen Beitrag zum Umweltschutz leisten und die Zukunft des Motorsports nachhaltig gestalten und sichern.