Allgemeine Veranstalter Bedingungen für AMF-Veranstalter
1. BEZEICHNUNGEN DER RISIKEN: Ich (wir), der (die) Unterzeichnende(n), bin/sind mir der Gefahren vollständig bewusst, welche die Ausübung von allen AMF/FIA/FIM/FIM-Europe-Motorsportarten
beinhaltet, sei es während Trainingsläufen oder während des tatsächlichen Wettkampfes. Ich/wir erkenne/n, dass mit der Anstrebung
ausgezeichneter Leistungen ein Risiko verbunden ist, welches darin besteht, dass die physischen Fähigkeiten bis zum absoluten
Limit erstreckt werden müssen. Ich/wir weiß/wissen und akzeptiere/n, dass mit der Ausübung des Motorsports Leben und körperliche
Sicherheit gefährdet sein können. Diese Gefahren bestehen in allen Bereichen, die mit der Sportausübung verbunden sind, vor
allem im Wettbewerbs- und Trainingsbereich, insbesondere aus den Umweltbedingungen, Mängel an den technischen Ausrüstungen,
atmosphärische Einflüssen sowie aufgrund natürlicher oder künstlicher Hindernisse oder auch Fahrfehlern oder Besonderheiten
der Streckenführung. Ich/wir bin/sind mir/uns bewusst, dass gewisse Abläufe nicht immer vorausgesehen oder unter Kontrolle
gehalten und daher auch nicht ausgeschaltet oder durch Sicherheitsvorkehrungen präventiv verhindert werden können.
2. RISIKOBEREITSCHAFT, HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Ich/wir muss/müssen selbst beurteilen, ob die Renn- oder Trainingsstrecke nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu schwierig ist. Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir offensichtliche Sicherheitsmängel unverzüglich den Sportkommissären melden werde/n bzw. darauf, wie auch in den Sportbestimmungen vorgesehen, reagieren werde/n. Durch die Durchführung der Veranstaltung anerkenne/n ich/wir Eignung und Zustand der Strecke. Für die von mir/uns verwendete Ausrüstung, sowie die Organisation der Veranstaltung, bin ich/sind wir selbst verantwortlich. Ich/wir anerkenne/n, dass es nicht der Verantwortung der AMF bzw. derer Offiziellen unterliegt, meine/unsere Ausrüstung/Streckenbedingungen und Streckeneinrichtungen zu prüfen oder zu überwachen. Ich verzichte für mich/uns und meine/unsere Rechtsnachfolger auf sämtliche Ansprüche, welcher Art auch immer, daher auch auf Ansprüche aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die mir/uns im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Trainings oder Rennen gegen die AMF, deren Offizielle, den Fahrern oder den Rennstreckenhalter im Schadensfall zustehen könnten. Ich/wir verzichten auf den Ersatz von vorhersehbaren oder mit der Sportausübung verbundenen typischen Schäden, sowie auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem typischen Sportrisiko. Dies alles auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit der handelnden Personen. Im Gegenzug bin ich/sind wir informiert, dass ich/wir für unsere Veranstalter-Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung laut den AMF-Versicherungsbestimmungen zu den Mindestdeckungssummen von € 5.000.000,- bzw. 10.000.000,- abgeschlossen haben.
3. SCHIEDSVEREINBARUNG: a) Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer, dessen beauftragtem Vertreter und der AMF bzw. deren Offiziellen aus Schadensfällen (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen, Trainings oder Rennen sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und in Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein. c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Absicht einen Schiedsstreit zu beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren Klägern anhängig gemacht oder richtet er sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des Schiedsrichters im Einvernehmen zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen so ist der Obmann auf Antrag eines Beisitzers unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber jederzeit einvernehmlich durch einen anderen ersetzen. d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer oder können sich mehrere Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt, wenn ein Beisitzer aus dem Amt ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei keinen Nachfolger bestimmt. e) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert, ungebührlich verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die Ersatznennung das Vorhergesagte sinngemäß. Zugleich ist der betroffene Schiedsrichter abzuberufen. f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt in Wien. Das Schiedsgericht kann die von ihm zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gehaltenen Umstände auch ohne Antrag ermitteln und Beweise aufnehmen. g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist eingehend zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kostentragung sowohl der Kosten des Schiedsverfahrens als auch der anwaltlichen Vertretung. Die Schiedsrichter sind nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu entlohnen. h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei wesentlicher Änderung der Umstände auch aufgehoben werden. i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser Schiedsvereinbarung unberührt.
4. Information gemäß Art 13 DSGVO für AMF-Veranstalter Ich nehme zur Kenntnis, dass die von mir bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club (kurz ÖAMTC) in seiner Funktion als Austrian Motorsport Federation (kurz AMF), 1030 Wien, Baumgasse 129, ZVR 730335108, E-Mail-Adresse austriamotorsport@oeamtc.at, zu den Zwecken der Registrierung als Veranstalter, Abwicklung der Veranstaltungsverwaltung sowie Archivzwecken für Veranstalter und Motorsportinteressierte (Art 6 Abs 1 lit b und lit f DSGVO) verarbeitet und zu diesen Zwecken auch auf der Website der Austrian Motorsport Federation unter http://www.austria-motorsport.at veröffentlicht werden. Die Daten, welche zu Registrierung und Veranstaltungsverwaltung erforderlich sind und in der Funktion des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club als Austrian Motorsport Federation (kurz AMF), begründet sind (berechtigtes Interesse), werden grundsätzlich für die Dauer der aufrechten Registrierung als Veranstalter gespeichert und auf der Website veröffentlicht, darüber hinaus werden nur die unbedingt notwendigen Daten aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bzw Aufbewahrungspflichten (UGB, ABGB etc) sowie der Archivzwecke der Austrian Motorsport Federation nach Ende der Registrierung gespeichert. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich gegenüber dem ÖAMTC in seiner Funktion als AMF ein Recht auf Auskunft über die mich betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit und jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung habe. Darüber hinaus habe ich jederzeit das Recht, hinsichtlich der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Die Datenverarbeitung durch den ÖAMTC in seiner Funktion AMF, basiert ausschließlich auf der Abwicklung der Veranstalterregistrierung sowie den berechtigten Interessen der Austrian Motorsport Federation (AMF). Ohne Bereitstellung der notwendigen Daten ist die Abwicklung der Veranstalterregistrierung nicht möglich.
2. RISIKOBEREITSCHAFT, HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Ich/wir muss/müssen selbst beurteilen, ob die Renn- oder Trainingsstrecke nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu schwierig ist. Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir offensichtliche Sicherheitsmängel unverzüglich den Sportkommissären melden werde/n bzw. darauf, wie auch in den Sportbestimmungen vorgesehen, reagieren werde/n. Durch die Durchführung der Veranstaltung anerkenne/n ich/wir Eignung und Zustand der Strecke. Für die von mir/uns verwendete Ausrüstung, sowie die Organisation der Veranstaltung, bin ich/sind wir selbst verantwortlich. Ich/wir anerkenne/n, dass es nicht der Verantwortung der AMF bzw. derer Offiziellen unterliegt, meine/unsere Ausrüstung/Streckenbedingungen und Streckeneinrichtungen zu prüfen oder zu überwachen. Ich verzichte für mich/uns und meine/unsere Rechtsnachfolger auf sämtliche Ansprüche, welcher Art auch immer, daher auch auf Ansprüche aus Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die mir/uns im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Trainings oder Rennen gegen die AMF, deren Offizielle, den Fahrern oder den Rennstreckenhalter im Schadensfall zustehen könnten. Ich/wir verzichten auf den Ersatz von vorhersehbaren oder mit der Sportausübung verbundenen typischen Schäden, sowie auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem typischen Sportrisiko. Dies alles auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit der handelnden Personen. Im Gegenzug bin ich/sind wir informiert, dass ich/wir für unsere Veranstalter-Tätigkeit, eine Haftpflichtversicherung laut den AMF-Versicherungsbestimmungen zu den Mindestdeckungssummen von € 5.000.000,- bzw. 10.000.000,- abgeschlossen haben.
3. SCHIEDSVEREINBARUNG: a) Alle Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer, dessen beauftragtem Vertreter und der AMF bzw. deren Offiziellen aus Schadensfällen (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen, Trainings oder Rennen sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich dem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muss Rechtsanwalt oder ehemaliger Richter und in Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Motorsport erfahren sein. c) Jede Partei ernennt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Absicht einen Schiedsstreit zu beginnen einen Beisitzer. Wird der Streit von mehreren Klägern anhängig gemacht oder richtet er sich gegen mehrere Beklagte, erfolgt die Benennung des Schiedsrichters im Einvernehmen zwischen den Streitgenossen. Die Beisitzer wählen den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht binnen zwei Wochen einigen so ist der Obmann auf Antrag eines Beisitzers unter Bedachtnahme auf Punkt b) vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Die Beisitzer können den so ernannten Obmann aber jederzeit einvernehmlich durch einen anderen ersetzen. d) Ernennt eine Partei nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer oder können sich mehrere Streitgenossen binnen dieser Frist nicht auf einen Beisitzer einigen, so ist der Beisitzer auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu ernennen. Gleiches gilt, wenn ein Beisitzer aus dem Amt ausscheidet und binnen zwei Wochen die betroffene Partei keinen Nachfolger bestimmt. e) Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annimmt, die Ausübung verweigert, ungebührlich verzögert oder handlungsunfähig wird, gelten für die Ersatznennung das Vorhergesagte sinngemäß. Zugleich ist der betroffene Schiedsrichter abzuberufen. f) Das Schiedsgericht gestaltet sein Verfahren unter Bedachtnahme auf die subsidiären gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Das Schiedsgericht tagt in Wien. Das Schiedsgericht kann die von ihm zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gehaltenen Umstände auch ohne Antrag ermitteln und Beweise aufnehmen. g) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist eingehend zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kostentragung sowohl der Kosten des Schiedsverfahrens als auch der anwaltlichen Vertretung. Die Schiedsrichter sind nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs zu entlohnen. h) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auch berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, sofern vorher dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Eine einstweilige Verfügung kann über Antrag bei wesentlicher Änderung der Umstände auch aufgehoben werden. i) Die Sportgerichtsbarkeit bleibt von dieser Schiedsvereinbarung unberührt.
4. Information gemäß Art 13 DSGVO für AMF-Veranstalter Ich nehme zur Kenntnis, dass die von mir bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club (kurz ÖAMTC) in seiner Funktion als Austrian Motorsport Federation (kurz AMF), 1030 Wien, Baumgasse 129, ZVR 730335108, E-Mail-Adresse austriamotorsport@oeamtc.at, zu den Zwecken der Registrierung als Veranstalter, Abwicklung der Veranstaltungsverwaltung sowie Archivzwecken für Veranstalter und Motorsportinteressierte (Art 6 Abs 1 lit b und lit f DSGVO) verarbeitet und zu diesen Zwecken auch auf der Website der Austrian Motorsport Federation unter http://www.austria-motorsport.at veröffentlicht werden. Die Daten, welche zu Registrierung und Veranstaltungsverwaltung erforderlich sind und in der Funktion des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club als Austrian Motorsport Federation (kurz AMF), begründet sind (berechtigtes Interesse), werden grundsätzlich für die Dauer der aufrechten Registrierung als Veranstalter gespeichert und auf der Website veröffentlicht, darüber hinaus werden nur die unbedingt notwendigen Daten aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bzw Aufbewahrungspflichten (UGB, ABGB etc) sowie der Archivzwecke der Austrian Motorsport Federation nach Ende der Registrierung gespeichert. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich gegenüber dem ÖAMTC in seiner Funktion als AMF ein Recht auf Auskunft über die mich betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit und jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung habe. Darüber hinaus habe ich jederzeit das Recht, hinsichtlich der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Die Datenverarbeitung durch den ÖAMTC in seiner Funktion AMF, basiert ausschließlich auf der Abwicklung der Veranstalterregistrierung sowie den berechtigten Interessen der Austrian Motorsport Federation (AMF). Ohne Bereitstellung der notwendigen Daten ist die Abwicklung der Veranstalterregistrierung nicht möglich.