AMF-versicherungen FÜR EVENTS


Mit unserem langjährigen Partner UNIQA wurden Versicherungsprodukte für Motorsportveranstalter entwickelt die AMF-Veranstaltern maßgeschneidert angeboten werden können.
Natürlich können Veranstalter auch alternative Versicherungsmöglichkeiten nutzen, diese müssen den Mindestversicherungsbedingungen und Deckungssummen entsprechen oder höher sein.


 

Unfallversicherung für Beifahrer, Funktionäre, akkreditierte Journalisten und ausländische Fahrer

Pol. Nr. 2310/091768-3 (Pflichtversicherung für AMF Veranstalter*)

 

Die Deckungssummen dieser obligatorischen Versicherung betragen: 

  • € 20.000,– für den Fall dauernder Invalidität.
  • € 15.000,– für den Todesfall
  • € 15.000,– für Heilkosten gemäß Artikel 11, Pkt. 1. der AUVB 1988

Heilkosten werden nur ersetzt, wenn nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Versichert gelten in dieser Kollektivunfallversicherung, sämtliche an der Durchführung von motorsportlichen Veranstaltungen beteiligte Personen (insbesondere Funktionäre und Offizielle), aber auch Beifahrer (bei Wertungsfahrten/Rallyes). Mitversichert gelten sämtliche durch den jeweiligen Veranstalter akkreditierten Journalisten und Fotografen, während deren Einsatz im Zuge der betreffenden motorsportlichen Veranstaltung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz auch für Besitzer ausländischer Fahrerlizenzen, sofern für sie nicht bereits bei einem anderen in- oder ausländischen Versicherer eine aufrechte Unfallversicherung besteht. 
Die folgenden Prämien werden von der AMF im Namen und auf Rechnung der UNIQA eingehoben.
 

Motorsportdisziplin

Prämie in Euro

Autocross
60,--
Bergrennen
60,--
Bergrallyes
60,--
Drift Bewerbe
60,--
Enduro
60,--
Eisrennen
88,--
Eisspeedway
199,--
Flattrack
120,--
Gleichmäßigkeitsbewerbe
60,--
Demonstration / Parade
60,--
Kartrennen
60,--
Minibike
60,--
Motocross / Freestyle-MX
60,--
Quadbewerbe
60,--
Rallycross
60,--
Rallye, Cross Country
60,--
Beschleunigungsbewerbe, Rekordversuche
60,--
Roller-Bewerbe
60,--
Rundstreckenrennsport, Straßenrennsport
208,--
Sandbahn- und Grasbahnrennen
60,--
Skijöring (Einzelstart)
199,--
Slalom
60,--
Speedway
199,--
Supermoto
60,--
Super Stage Bewerbe
60,--
Trial
60,--
Wertungsfahrten
60,--
Freies Training während der Veranstaltung
prämienfrei
Freies Fahren außerhalb des Bewerbes
32,--
 

Das UNIQA Antragsformular bitte vollständig ausgefüllt (beide Prämien!) und unterschrieben schicken! 

Haftpflichtversicherung für AMF-Veranstalter

Pol.Nr. 2130/000536-6 und für Rallye-Bewerbe 2130/000728-9
(Pflichtversicherung für AMF Veranstalter*)

Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist für alle Motorsportveranstaltungen vorgeschrieben. Die UNIQA Sachversicherung AG bietet für AMF Veranstalter Versicherungsschutz nach Maßgabe des vorliegenden Rahmenvertrages. Soweit durch diesen Rahmenvertrag keine Sondervereinbarungen getroffen werden, regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – AHVB 1993 und EHVB 1993. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadensereignisse. Versicherungsschutz für AMF-Bewerbe im Ausland bedarf der vorhergehenden Abstimmung mit dem AMF-Sekretariat sowie Zustimmung der UNIQA.

Deckungssumme: € 10 Millionen für Personen- und Sachschäden zusammen. 
Innerhalb dieser Summe sind außerdem Vermögensschäden von € 20.000,– versichert. (Risiken aus dem Eisenbahn- & Kraftfahrzeughaltergesetz eingeschlossen!)
Gelangen Veranstaltungen unterschiedlicher Motorsportdisziplinen gemeinsam zur Durchführung, ist die jeweils höhere Prämie zu entrichten. Die folgenden Prämien werden von der AMF im Namen und auf Rechnung der UNIQA eingehoben.

 

Motorsportdisziplin € 10 Millionen  
   in Euro  
Autocross 1.600,--  
Bergrennen (Selbstbehalt von € 3.400,--) 3.700,--  
Bergrallyes 960,--  
Drift Bewerbe 550,--  
Eisrennen, Skijöring (Einzelstart) 500,--  
Eisspeedway 300,--  
Enduro 500,--  
Falttrack 200,--  
Gleichmäßigkeitsbewerbe 700,--  
Demonstration / Parade 700,--  
Kartrennen 200,--  
Minibike 200,--  
Motocross, Freestyle-MX 1.100,--  
Quadrennen 1.700,--  
Rallycross 1.600,--  
Rallye- und Cross Country Bewerbe
(Selbstbehalt € 3.400,--)
8.100,--  
Beschleunigungsbewerbe, Rekordversuche 700,--  
Roller-Bewerbe (ausgen. permanente Rundstrecke) 500,--  
Rundstreckenrennsport (Automobil) und Bahnrennen 1.400,--  
Rundstreckenrennsport (Motorrad) 1.400,--  
Slalom 200,--  
Speedway 200,--  
Straßenrennen (Auto/Motorrad) 3.600,--  
Supermoto 1.300,--  
Super Stage Bewerbe 500,--  
Trial 200,--  
Wertungsfahrten 900,--  
Freies Training während der Veranstaltung  prämienfrei
Freies Fahren außerhalb eines Bewerbes  volle Prämie
(siehe betreffende Disziplin)
Selbstständige Trainingstage mit entsprechender Absicherung auf AMF begutachteten Strecken; je Tag 300,--  

Das UNIQA Antragsformular bitte vollständig ausgefüllt (beide Prämien!) und unterschrieben schicken! 

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR AMF-VERANSTALTER

Pol.Nr. 2130/000536-6 und für Rallye-Bewerbe 2130/000728-9  (Pflichtversicherung für AMF Veranstalter*)

  • Hinweis zu „Freiem Training“ und „Freiem Fahren“
    Es dürfen zu Freien Trainings nur Fahrzeuge und Teilnehmer zugelassen werden, die technisch bzw. administrativ abgenommen sind. Achtung! Es besteht andernfalls kein Versicherungsschutz für diese Lizenznehmer und den Veranstalter!
    Für so genanntes „Freies Fahren“ außerhalb (vor/nach) der jeweiligen Veranstaltung haftet, auch wenn dieses im Zeitplan der Rennausschreibung berücksichtigt ist, ausschließlich der Veranstalter.
  • Hinweis zu Haftpflichtversicherung für Rallyes (Pol. Nr. 2130/000728-9):
    Laut den allgemeinen Kfz-Haftpflichtversicherungsbestimmungen ist die Deckung bei der Verwendung eines Fahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ausgeschlossen. Dieses Risiko ist in die Veranstalterhaftpflichtversicherung für Rallyes eingeschlossen. Weiters ist der Angehörigenausschluss gemäß Art. 7, AHVB, gestrichen. Strafrechtsschutz für Funktionäre der Veranstaltung ist auch dann eingeschlossen, wenn die Verteidigung nicht über Weisung des Versicherers erfolgt.
  • Auslandsveranstaltungen
    AMF-Veranstaltungen in Europa (geografisch) sind für AMF-Veranstalter mit Risikoabdeckung laut Haftpflichtgrundpolizze, nach erfolgter Abstimmung über das AMFSekretariat, versicherbar.
    Der Prämienzuschlag auf die oben angeführte Haftpflichtprämie gemäß Disziplin ist jeweils 30 % (siehe UNIQA Antragsformular).
  • Strafrechtsschutz
    In Abänderung von Art. 5, Pkt. 5.3. AHVB 1993 werden die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren auch dann übernommen, wenn die Verteidigung nicht über Weisung des Versicherers erfolgt.
  • Kaskoversicherung
    In der Kaskoversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherungsfall bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (einschließlich Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten ereignet!
  • Pflichtversicherungen
    Bei der Veranstalter-Haftpflichtversicherung und bei der Kollektivunfallversicherung für Beifahrer, Funktionäre und ausländische Fahrer handelt es sich um Pflichtversicherungen, zu deren Abschluss AMF-Veranstalter verpflichtet sind. Die AMF bietet den Abschluss dieser Versicherungen über den Rahmenvertrag bei der UNIQA-Personen- bzw. Sachversicherung AG, Wien an.
    Werden diese Pflichtversicherungen nicht bei der UNIQA abgeschlossen, sondern bei einer anderen Versicherung gewünscht, so besteht die Möglichkeit, bis sieben Tage vor der Veranstaltung dies der AMF mitzuteilen und die vom Versicherer unterfertigte Deckungsbestätigung zu übermitteln. Wichtig: Der Deckungsumfang für die Veranstaltung muss zumindest den vorstehend angeführten AMF-Bedingungen entsprechen!
    Folgende Bestätigung muss in der Polizze vermerkt sein: Hiermit bestätigen wir, dass der Versicherungsschutz für die genannte Veranstaltung den aktuell gültigen Austria Motorsport Bedingungen und Mindestversicherungssummen für von der AMF-genehmigte Veranstaltungen entspricht.
  • Veranstalterversicherungen für genehmigungsfreie Breitensport Veranstaltungen
    Für genehmigungs-und lizenzfreie AMF-Veranstaltungen und RaceCard Veranstaltungen ist der Abschluss und die Vorlage einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Bei genehmigungs-/lizenzfreien Kartrennenund Skijöring Veranstaltungen zählt die Kollektivunfallversicherung ebenfalls als Pflichtversicherung. Der Abschluss einer Veranstalterunfallversicherung wird auch dringend für alle anderen genehmigungsfreien Motorsportdisziplinen empfohlen!
  • Versicherte Personen, besondere Vereinbarungen
  • In Abänderung von Art. 7, Pkt. 5.3. AHVB 1993 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Fahrzeuglenker, soweit sie nicht schon anderweitig Versicherungsschutz für die betreffende Veranstaltung haben. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schadenersatzansprüche der Teilnehmer:
  1. untereinander,
  2. gegen den Veranstalter! 
  • Schadenersatzansprüche von Teilnehmern aus Personenschäden gegen den Veranstalter: Es besteht die Möglichkeit einer Erweiterung der Haftpflichtpolizze hinsichtlich Schadenersatzansprüchen von Teilnehmern aus Personenschäden gegen den Veranstalter (Sachschadenansprüche seitens der Teilnehmer sind davon ausgeschlossen). Prämienzuschlag auf die oben angeführte Haftpflichtprämie gemäß Disziplin jeweils 50% (siehe UNIQA Antragsformular!)
  • Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
  • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder solcher Personen, deren er sich zur Leitung der versicherten Veranstaltung oder eines Teiles derselben bedient, in dieser Eigenschaft.
  • sämtlicher übriger Mitarbeiter der Veranstaltungsleitung für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltung verursachen, jedoch mit Ausschluss von Schadensfällen, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
  • AMF-Stewards, Scrutineers, Mitglieder der AMF sowie Streckenkommissare, für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der versicherten Veranstaltung verursachen.
  • Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Flurschäden sowie Schäden an der Rennstrecke (z.B. Leitschienen, Asphalt).
  • Die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Risiken ist nur dann mitversichert, wenn dafür eine entsprechende, besondere Vereinbarung im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung getroffen wird. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Vorhandensein von Zuschauertribünen und -anlagen (die permanenten Tribünen auf dem Salzburgring sind mitversichert und zwar subsidiär).
  • Vorbereitung und Abbrennen von Feuerwerken (wenn ausschließlich Feuerwerkskörper der Klasse 1 zum Einsatz kommen, besteht Versicherungsschutz auch ohne besondere Vereinbarung).
  • Der Versicherungsschutz gilt subsidiär auch für gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Fahrzeuglenkers und -halters aus solchen Schadenereignissen, die aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen resultieren (im Zusammenhang mit Sonderprüfungen gilt dieser Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass sie auf gesperrter Strecke und innerhalb einer Wertungsstrecke von entsprechender Länge abgehalten werden und das usuelle Ausmaß nicht übersteigen).
  • Dieser Versicherungsschutz gilt unter der Voraussetzung, dass der Unfall mit einem solchen Kfz verursacht wurde, das entweder bei einem ausländischen oder inländischen Versicherer kraftfahrhaftpflichtversichert ist, der Kfz-Haftpflichtversicherer aber keinen Versicherungsschutz für das entsprechende Schadenereignis gibt, oder gar nicht angemeldet bzw. versichert ist. Insoweit gilt Art. 7, Pkt. 5.3. AHVB 1993 als abgeändert.
  • Alle Schadensmeldungen sind unverzüglich an die betreffende Versicherung bzw. bei Abschluss der Versicherung über die AMF-UNIQA-Polizze an das AMF-Sekretariat weiterzuleiten!
  • Bei Todesfall ist außerdem – binnen 24 Stunden – schriftliche Meldung per E-Mail an den Versicherer und an das AMF-Sekretariat zu erstatten. In der Haftpflichtversicherung ist die Anspruchserhebung geschädigter Dritter binnen einer Woche (bei gerichtlicher Geltendmachung unverzüglich) dem Versicherer schriftlich bekannt zugeben.
  • Für Schadensmeldungen an die UNIQA sind folgende Inhalte verbindlich anzugeben:
  • Wer hat veranstaltet - Name und Kontaktdaten des Veranstalters
  • Wann und Wo ist etwas passiert – Datum, Name und Ort der Veranstaltung
  • Wer ist geschädigt - Name und Kontaktdaten des Geschädigten + Bankverbindung
  • Sachverhaltsdarstellung – in welcher Situation, bei welchem Rennen, Unfallhergang etc.
  • Aussagekräftige Fotos des Schadens bzw. der näheren Umgebung
  • Bekanntgabe des Ansprechpartners bei Rückfragen durch die Versicherung
Zusätzlich, falls bereits vorhanden:
  • Kostenvoranschlag
  • Rechnungen
  • Streckenpostenprotokolle
  • Schlussberichte, etc.
Seitens AMF werden die gesammelten Informationen an die UNIQA Sachversicherung AG zur Schadensabwicklung weitergeleitet. Die UNIQA setzt sich dann in weiterer Folge mit Veranstalter und Geschädigtem in Verbindung.

 

Das UNIQA Antragsformular bitte vollständig ausgefüllt (beide Prämien!) und unterschrieben schicken!