Lizenzunfallversicherung

(Pol.Nr. 2610/002587-8)

Die Besitzer von österreichischen Fahrerlizenzen der AMF sind automatisch und mindestens zu den folgenden Summen versichert:

 
Deckungssummen in €   Schadensfall
20.000,00 bei Unfalltod
25.000,00 im Fall dauernder Invalidität
20.000,00 für Heilkosten (inkl. Kosten von Sonderklasse)
15.000,00 für Bergungskosten
12.500,00 für Rückholkosten


Die Prämie von € 96,00 (€ 114,00 für Teamsportler wie z.B. Rallye- und Motorrad-Seitenwagenlizenznehmer) für diese Versicherung ist gleichzeitig mit der Lizenzgebühr zu erlegen. Wird die Lizenz nur für eine Veranstaltung genommen, beträgt die Prämie für die Unfallversicherung € 21,00.

Diese Versicherung umfasst in- und ausländische Veranstaltungen, sofern sie von der AMF bzw. der zuständigen ASN (FMN) genehmigt wurden.


Internationale FIM-Lizenzen / FIM Europe- und FIM-Prädikatslizenzen


Inhaber von Int. FIM / WM und EM Lizenzen sind seit 2019 aufbauend auf die nationale AMF Jahresunfallversicherung direkt über die FIM versichert. Diese internationale Versicherung der FIM / Tysers Insurance Brokers ist verpflichtend abzuschließen und die Prämie ist gleichzeitig mit der Lizenzgebühr zu erlegen und wird von der AMF an die FIM weitergeleitet.

Bitte Unfälle direkt bei Tysers Insurance Brokers einreichen.
Telefon: +44 (0) 208 608 4227 / internationalhealthcare@healix.com




Informationen über den Versicherungsschutz der FIM Lizenz (Kontakt, Deckungssummen, ect) ist unter folgenden Download ersichtlich:



Freiwillige Zusatzversicherung


Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht die Möglichkeit eine weitere Unfallversicherung zu folgenden den Summen abzuschließen:
 

Deckungssumme
in €
Schadensfall
35.000,00 bei Unfalltod
70.000,00 für den Fall dauernder Invalidität
7.000,00 für Heilkosten inkl. Kosten von Sonderklasse)
15.000,00 für Bergungskosten


Die hierfür zur Einhebung gelangende Zusatzprämie beträgt für Grand-Prix-, Flugplatz-, Straßen- und Bergrennen, Speedways und alle internationalen bzw. FIA/FIM/FIM Europe-EU-Veranstaltungen € 380,00, für alle sonstigen Veranstaltungen € 266,00.


Abwicklung von Schadensfällen


In keinem Fall werden durch den Versicherer Verdienstentgang oder Schmerzensgeldforderungen anerkannt oder honoriert. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der vorgenannten Glieder oder Sinnesorgane werden die vorstehenden Sätze entsprechend herabgesetzt. Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nicht bestimmen lässt, ist maßgebend, inwieweit die körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt wurde.
 
  • Die Leistung für den Todesfall wird an die Erben erbracht, wenn innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an der Tod als Folge des Unfalles eintritt. Wurden bereits Zahlungen für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht, werden diese auf die Todesfallleistung angerechnet.

  • Aufgewendete Heilkosten,  die innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall zur Behebung seiner Folgen nach ärztlicher Verordnung notwendig waren, werden bis zu der hierfür vorgesehenen Versicherungssumme für jeden Versicherungsfall ersetzt. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes (zum nächsten Spital), des Aufenthaltes und der Verpflegung in einer Heilanstalt, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie anderweitiger, nach dem ärztlichen Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. Die Kosten für Bade-, Erholungsreisen und Erholungsaufenthalte, ferner der Reparatur oder Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt.
  • Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in welches der Versicherte nach dem Unfall gebracht wurde, an seinen Wohnort bzw. zu dem seinen Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letzten Wohnort in Österreich bezahlt.

  • ! ! A c h t u n g ! ! Vor Organisation einer Rückholung ist unbedingt vorher die UNIQA-Notrufzentrale unter der Tel. 0800/204 99 99 (aus Österreich) bzw. +43/1 204 99 99 (aus dem Ausland) zu kontaktieren und deren Zustimmung einzuholen. Ansonsten können aufgewendete Kosten nicht übernommen werden.

Falls Heilkosten oder Rückholkosten von einem Sozial- oder Privatversicherer (z.B. auf Grund einer Krankenversicherung oder weiteren Unfallversicherung) beansprucht und geleistet werden, erfolgt auf Grund dieser Unfallversicherung kein Ersatz. Der Leistungsanspruch ist insgesamt mit dem Betrag begrenzt, der tatsächlich für Heilkosten und Rückholkosten aufgewendet worden ist.

Achtung: Nachdem einige europäische Staaten kein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich getroffen haben, sind u.a. die Kosten von Krankenhausaufenthalten vom Patienten selbst zu begleichen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die AMF-Unfallversicherung u.U. hier nicht ausreicht; z.B. besteht auch für Behandlungskosten im Krankheitsfall bzw. bei Behandlung von Begleitpersonen keine AMF-Versicherung. Es wird dringend empfohlen für diese Fälle entsprechend vorzusorgen.


Bemessung der Leistung für dauernde Invalidität


Für die Bemessung der Leistung für dauernde Invalidität gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Arbeitsfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit:
 
Schadensfall Leistung
eines Armes ab Schultergelenk 70 %
eines Armes bis oberhalb des Ellbogens 65 %
eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks oder einer Hand 60 %
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers 10 %
eines anderen Fingers 5 %
eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels 70 %
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50 %
einer großen Zehe 5 %
einer anderen Zehe 2 %
bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen 100 %
bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges 35 %
sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Versicherungsfall bereits verloren war 65 %
bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren 60 %
bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres 15 %
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des
Versicherungsfalls bereits verloren war
45 %
bei völligem Verlust des Geruchsinns 10 %
bei völligem Verlust des Geschmacksinns 5 %