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Motorradsport
Kartsport
ALLGEMEINE MEISTERSCHAFTSBESTIMMUNGEN
Die AMF als von der FIA, FIM, CIK und FIM Europe anerkannte österreichische Motorsportkommission und als einzig befugte Instanz zur Ausschreibung und Durchführung von österreichischen Staatsmeisterschaften für Automobile, Karts und Motorräder ruft die einschlägigen Bestimmungen in Erinnerung bzw. setzt die noch erforderlichen ergänzenden Bestimmungen wie folgt in Kraft:
Für alle AMF -Bewerbe gelten nachstehende Richtlinien gemeinsam:
a) Teilnahmebedingungen:Teilnahmeberechtigt sind alle Besitzer einer gültigen Lizenz der AMF, sowie Lizenzinhaber aller ASNs, deren Teilnahme durch die Sportgesetze der jeweiligen Dachverbände möglich ist. Bei den Motorradmeisterschaften, bei denen dies vorgesehen ist, auch Lizenznehmer einer der FIM/FIM-Europe angehörenden FMN teilnahmeberechtigt (darüber hinausgehende Teilnahmebestimmungen sind in den jeweiligen Meisterschaftstexten geregelt).
Bei einschränkenden Altersbestimmungen für AMF-Prädikatsbewerbe gelten diese grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr; d. h., es wird ausschließlich das Geburtsjahr der Teilnehmer berücksichtigt (dies gilt, falls im jeweiligen Meisterschaftstext keine weiter einschränkende Regelung definiert ist).
Bei Automobil-Bewerben gelten jene Änderungen am Fahrzeug, die wegen des Einbaus eines Katalysators notwendig sind, als genehmigt.
Eventuelle Nennfristen für AMF-Meisterschaften oder AMF-Pokal-Serien sind in den entsprechenden Meisterschaftstexten festgesetzt.
b) Vorgesehene Veranstaltungen:
Die für die jeweiligen AMF-Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen sind in den Einzelausschreibungen detailliert angeführt. Die AMF übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der für die diversen Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen. Für ausgefallene Veranstaltungen können ausnahmsweise Ersatzveranstaltungen nominiert und von der AMF genehmigt werden, jedoch nur dann, wenn wenigstens 30 Tage zuvor die Veranstaltung ordnungsgemäß in den AMF-Kalender gemeldet wurde.. Diese Verlautbarungsfrist gilt auch für den Fall der Verschiebung einer vorgesehenen Meisterschaftsveranstaltung.
Als Verlautbarung/Verständigung in diesem Sinne gilt die Veröffentlichung des entsprechenden Meisterschaftstextes auf der offiziellen AMF-Internetseite www.austria-motorsport.at (Reglement).
Sollte jedoch die Gesamtzahl der tatsächlich zur Durchführung gelangenden Wertungsläufe unter die Mindestzahl von drei sinken oder handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, kann die AMF Ausnahmen von der Verlautbarungsfrist genehmigen. Falls für die einzelnen AMF-Bewerbe - ausgenommen Flat Track, Motorrad-Bergrennsport und Speedway - weniger als drei Läufe zur Durchführung kommen, so kann eine abweichende Regelung von den Fach-Kommissionen der AMF disziplinenweise beschlossen werden.
c) Ablehnung von Nennungen:
Die Nennung eines um einen AMF-Bewerb fahrenden Bewerbers kann vom Veranstalter eines zu diesem Bewerb zählenden Laufes nur nach vorheriger Zustimmung der AMF zurückgewiesen werden, falls die Nennung samt allenfalls vorgeschriebenem Nenngeld beim Veranstalter ordnungsgemäß bis zum ersten Nennschluss eingegangen ist (siehe NSG der AMF).
Die für die jeweiligen AMF-Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen sind in den Einzelausschreibungen detailliert angeführt. Die AMF übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der für die diversen Bewerbe vorgesehenen Veranstaltungen. Für ausgefallene Veranstaltungen können ausnahmsweise Ersatzveranstaltungen nominiert und von der AMF genehmigt werden, jedoch nur dann, wenn wenigstens 30 Tage zuvor die Veranstaltung ordnungsgemäß in den AMF-Kalender gemeldet wurde.. Diese Verlautbarungsfrist gilt auch für den Fall der Verschiebung einer vorgesehenen Meisterschaftsveranstaltung.
Als Verlautbarung/Verständigung in diesem Sinne gilt die Veröffentlichung des entsprechenden Meisterschaftstextes auf der offiziellen AMF-Internetseite www.austria-motorsport.at (Reglement).
Sollte jedoch die Gesamtzahl der tatsächlich zur Durchführung gelangenden Wertungsläufe unter die Mindestzahl von drei sinken oder handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, kann die AMF Ausnahmen von der Verlautbarungsfrist genehmigen. Falls für die einzelnen AMF-Bewerbe - ausgenommen Flat Track, Motorrad-Bergrennsport und Speedway - weniger als drei Läufe zur Durchführung kommen, so kann eine abweichende Regelung von den Fach-Kommissionen der AMF disziplinenweise beschlossen werden.
c) Ablehnung von Nennungen:
Die Nennung eines um einen AMF-Bewerb fahrenden Bewerbers kann vom Veranstalter eines zu diesem Bewerb zählenden Laufes nur nach vorheriger Zustimmung der AMF zurückgewiesen werden, falls die Nennung samt allenfalls vorgeschriebenem Nenngeld beim Veranstalter ordnungsgemäß bis zum ersten Nennschluss eingegangen ist (siehe NSG der AMF).
d) Wertung:
Sofern bei AMF-Bewerben nicht ausdrücklich alle oder eine bestimmte Zahl von Veranstaltungen gewertet werden, gilt folgende Streichpunkteregelung:
Bei drei zu wertenden Läufen werden alle Ergebnisse berücksichtigt. Bei drei bis elf zu wertenden Läufen werden die besten Ergebnisse aus der Hälfte dieser Läufe (aufgerundet), vermehrt um ein weiteres bestes Ergebnis, berücksichtigt. Bei zwölf oder mehr zu wertenden Läufen wird die Hälfte der besten Ergebnisse (aufgerundet), vermehrt um zwei weitere beste Ergebnisse (aufgerundet), berücksichtigt. Als „zu wertender Lauf“ gilt jeder, bei dem wenigstens ein für den betreffenden AMF-Bewerb (jeweilige Klasse/Gruppe) wertbarer Teilnehmer am Start war (also auch jener Lauf, bei dem wegen Nichterreichens der Mindeststarterzahl keine Meisterschaftspunkte vergeben werden können). Als Streichpunkte können auch Nullpunkte-Ergebnisse herangezogen werden, die aus der Nichtteilnahme des betreffenden Fahrers resultieren (nicht jedoch wenn Nullpunkte-Ergebnisse durch einen rechtskräftig mit Disqualifikation oder Enthebung geahndeten Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen begründet sind).
Im Falle eines Punktegleichstandes (ex aequo) ist die höhere Zahl aller ersten Plätze, sodann die aller zweiten Plätze usw. (bis zum letzten Platz in den Punkterängen) heranzuziehen, wobei hier ausschließlich die Platzierungen aus der jeweiligen Hauptwertung eines Bewerbes berücksichtigt werden. Ergibt sich solcherart keine Differenzierung, ist die höhere Zahl allfälliger Streichpunkte maßgeblich. Ist auch dann noch keine Differenzierung möglich, wird der AMF-Prädikatstitel dem Fahrer zuerkannt, der den letzten wertbaren Lauf zu dem entsprechenden Bewerb gewonnen hat, bzw. bei Disziplinen mit Einzelstart dem Fahrer, der bei der letzten wertbaren Veranstaltung zu diesem Bewerb, die bessere Gesamtzeit erreicht hat. Sollte im Klassement der einzelnen Meisterschaftsläufe ein Gleichstand (ex aequo) vorliegen, so werden mangels anderslautender Regelung in der betreffenden Veranstaltungsausschreibung die Meisterschaftspunkte addiert und zu gleichen Teilen geteilt.
Falls das betreffende Reglement oder die betreffende Veranstaltungsausschreibung keine anderslautende Regelung enthält, gilt hinsichtlich der Wertung einer abgebrochenen Veranstaltung folgendes: Es müssen mindestens 50 % der vorgeschriebenen Zeit (oder der Distanz) im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung zurückgelegt worden sein, damit diese für den betreffenden AMF -Bewerb gewertet werden kann.
Falls das betreffende Reglement keine anderslautende Regelung enthält, gelangen bei allen jenen AMF-Bewerben, die für einzelne Klassen (und/oder Divisionen, Kategorien, Wertungsklassen) gesonderte Wertungen und gesonderte Titel vorsehen, diese Titel nur an jene Klassen-(und/oder Divisions-, Kategorie-, Wertungsklassen-)Sieger zur Vergabe, die mindestens zwei erste Plätze oder das entsprechende Punkteäquivalent in ihrer Klasse (und/oder Division, Kategorie, Wertungsklasse) errungen haben.
Sofern bei AMF-Bewerben nicht ausdrücklich alle oder eine bestimmte Zahl von Veranstaltungen gewertet werden, gilt folgende Streichpunkteregelung:
Bei drei zu wertenden Läufen werden alle Ergebnisse berücksichtigt. Bei drei bis elf zu wertenden Läufen werden die besten Ergebnisse aus der Hälfte dieser Läufe (aufgerundet), vermehrt um ein weiteres bestes Ergebnis, berücksichtigt. Bei zwölf oder mehr zu wertenden Läufen wird die Hälfte der besten Ergebnisse (aufgerundet), vermehrt um zwei weitere beste Ergebnisse (aufgerundet), berücksichtigt. Als „zu wertender Lauf“ gilt jeder, bei dem wenigstens ein für den betreffenden AMF-Bewerb (jeweilige Klasse/Gruppe) wertbarer Teilnehmer am Start war (also auch jener Lauf, bei dem wegen Nichterreichens der Mindeststarterzahl keine Meisterschaftspunkte vergeben werden können). Als Streichpunkte können auch Nullpunkte-Ergebnisse herangezogen werden, die aus der Nichtteilnahme des betreffenden Fahrers resultieren (nicht jedoch wenn Nullpunkte-Ergebnisse durch einen rechtskräftig mit Disqualifikation oder Enthebung geahndeten Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen begründet sind).
Im Falle eines Punktegleichstandes (ex aequo) ist die höhere Zahl aller ersten Plätze, sodann die aller zweiten Plätze usw. (bis zum letzten Platz in den Punkterängen) heranzuziehen, wobei hier ausschließlich die Platzierungen aus der jeweiligen Hauptwertung eines Bewerbes berücksichtigt werden. Ergibt sich solcherart keine Differenzierung, ist die höhere Zahl allfälliger Streichpunkte maßgeblich. Ist auch dann noch keine Differenzierung möglich, wird der AMF-Prädikatstitel dem Fahrer zuerkannt, der den letzten wertbaren Lauf zu dem entsprechenden Bewerb gewonnen hat, bzw. bei Disziplinen mit Einzelstart dem Fahrer, der bei der letzten wertbaren Veranstaltung zu diesem Bewerb, die bessere Gesamtzeit erreicht hat. Sollte im Klassement der einzelnen Meisterschaftsläufe ein Gleichstand (ex aequo) vorliegen, so werden mangels anderslautender Regelung in der betreffenden Veranstaltungsausschreibung die Meisterschaftspunkte addiert und zu gleichen Teilen geteilt.
Falls das betreffende Reglement oder die betreffende Veranstaltungsausschreibung keine anderslautende Regelung enthält, gilt hinsichtlich der Wertung einer abgebrochenen Veranstaltung folgendes: Es müssen mindestens 50 % der vorgeschriebenen Zeit (oder der Distanz) im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung zurückgelegt worden sein, damit diese für den betreffenden AMF -Bewerb gewertet werden kann.
Falls das betreffende Reglement keine anderslautende Regelung enthält, gelangen bei allen jenen AMF-Bewerben, die für einzelne Klassen (und/oder Divisionen, Kategorien, Wertungsklassen) gesonderte Wertungen und gesonderte Titel vorsehen, diese Titel nur an jene Klassen-(und/oder Divisions-, Kategorie-, Wertungsklassen-)Sieger zur Vergabe, die mindestens zwei erste Plätze oder das entsprechende Punkteäquivalent in ihrer Klasse (und/oder Division, Kategorie, Wertungsklasse) errungen haben.
e) Technische Regelwidrigkeiten:
Ein rechtskräftig mit Disqualifikation oder Enthebung geahndeter Verstoß gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden technischen Bestimmungen, wird für den Fahrer und auch Beifahrer in der Wertung wie folgt berücksichtigt:
f) Mindestteilnehmerzahl:
Eine Vergabe von Meisterschaftspunkten erfolgt nur, wenn eine bestimmte, bei den AMF-Bewerben jeweils angeführte Mindestzahl von Fahrern am Start ist.
Bei AMF-Bewerben die „national“ ausgeschrieben sind, gilt folgendes:
Wird diese Mindestanzahl erst durch den Start von Fahrern mit ausländischer Lizenz erreicht, gilt für die Punktevergabe die tatsächliche Platzierung, andernfalls erfolgt Nachrücken der für den betreffenden AMF-Bewerb zu wertenden Fahrer. Dies bedeutet, dass die für den betreffenden AMF-Bewerb zu wertenden Fahrer nachrücken, es sei denn, die Mindesteilnehmerzahl wird erst durch Fahrer mit ausländischer Lizenz erreicht; in diesem Fall gilt die tatsächliche Platzierung für die Punktevergabe.
Diese Regeln gelten auch bezüglich der Teilnahme von solchen Fahrern mit österreichischer Lizenz, die zwar bei den einzelnen Läufen zu den betreffenden AMF-Bewerben an den Start gehen dürfen, aufgrund der eingeschränkten Teilnahmeberechtigung jedoch für diesen Bewerb nicht wertbar sind.
g) Auswertung:
Die Auswertung der AMF-Bewerbe erfolgt durch die AMF und ist unanfechtbar.
Die Verlautbarung von Zwischenresultaten hat jeweils nur inoffiziellen Charakter.
h) One-Make-Series:
Die AMF behält sich im Sinne der Nachwuchsförderung und Weiterentwicklung des Österreichischen Motorsports vor, auf Antrag der jeweiligen AMF-Fachkommission nationale Markenserien (Serien, an denen ausschließlich Fahrzeuge einer bestimmten Type eines Herstellers teilnahmeberechtigt sind) auszuschreiben und jeweils für eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren unter Wahrung der geltenden Fristen nach Bestätigung durch das Präsidium der AMF offiziell als AMF-Pokal oder AMF-Meisterschaft auszuloben.
Ein rechtskräftig mit Disqualifikation oder Enthebung geahndeter Verstoß gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden technischen Bestimmungen, wird für den Fahrer und auch Beifahrer in der Wertung wie folgt berücksichtigt:
- Beim ersten Verstoß in der laufenden Saison werden keine Punkte vergeben.
- Beim zweiten Verstoß in dieser Saison erfolgt die Streichung aus der betreffenden AMF-Wertung.
f) Mindestteilnehmerzahl:
Eine Vergabe von Meisterschaftspunkten erfolgt nur, wenn eine bestimmte, bei den AMF-Bewerben jeweils angeführte Mindestzahl von Fahrern am Start ist.
Bei AMF-Bewerben die „national“ ausgeschrieben sind, gilt folgendes:
Wird diese Mindestanzahl erst durch den Start von Fahrern mit ausländischer Lizenz erreicht, gilt für die Punktevergabe die tatsächliche Platzierung, andernfalls erfolgt Nachrücken der für den betreffenden AMF-Bewerb zu wertenden Fahrer. Dies bedeutet, dass die für den betreffenden AMF-Bewerb zu wertenden Fahrer nachrücken, es sei denn, die Mindesteilnehmerzahl wird erst durch Fahrer mit ausländischer Lizenz erreicht; in diesem Fall gilt die tatsächliche Platzierung für die Punktevergabe.
Diese Regeln gelten auch bezüglich der Teilnahme von solchen Fahrern mit österreichischer Lizenz, die zwar bei den einzelnen Läufen zu den betreffenden AMF-Bewerben an den Start gehen dürfen, aufgrund der eingeschränkten Teilnahmeberechtigung jedoch für diesen Bewerb nicht wertbar sind.
g) Auswertung:
Die Auswertung der AMF-Bewerbe erfolgt durch die AMF und ist unanfechtbar.
Die Verlautbarung von Zwischenresultaten hat jeweils nur inoffiziellen Charakter.
h) One-Make-Series:
Die AMF behält sich im Sinne der Nachwuchsförderung und Weiterentwicklung des Österreichischen Motorsports vor, auf Antrag der jeweiligen AMF-Fachkommission nationale Markenserien (Serien, an denen ausschließlich Fahrzeuge einer bestimmten Type eines Herstellers teilnahmeberechtigt sind) auszuschreiben und jeweils für eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren unter Wahrung der geltenden Fristen nach Bestätigung durch das Präsidium der AMF offiziell als AMF-Pokal oder AMF-Meisterschaft auszuloben.